Remington Realty
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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Verkauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Immobilienvermittlung

REMINGTON REALTY doo


(nachfolgend: Allgemeine Geschäftsbedingungen )



1. EINLEITUNG


(1) REMINGTON REALTY doo (im Folgenden: Makler ) ist der Immobilienmakler, der relevante Handlungen im Zusammenhang mit der Verbindung des Auftraggebers, der Käufer/Mieter/Pächter/Erwerber der Geschäftsanteile ist (im Folgenden: Auftraggeber-Käufer ), und des Auftraggebers, der Verkäufer/Vermieter/Vermieter/Übertrager der Geschäftsanteile ist (im Folgenden: Auftraggeber-Verkäufer ) (im Folgenden gemeinsam: Auftraggeber oder Auftraggeber ) sowie mit Verhandlungen und Vorbereitungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften vornimmt, deren Ziel Folgendes ist:


a. Übertragung von Eigentumsrechten an Immobilien (unabhängig davon, ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Übertragung handelt, die durch die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Handelsgesellschaft erfolgt, die Eigentümerin der Immobilien ist),


b. die Begründung eines Pacht- oder Mietvertrages bezüglich der Immobilie.


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen definieren außerdem die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Makler eine bestimmte Maklervergütung zu zahlen, wenn das vermittelte Rechtsgeschäft allein durch die Herstellung einer Verbindung zwischen den zu vermittelnden Parteien zustande kommt.


Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.


2. ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION


(1) Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Makler erfolgt elektronisch. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass alle

Verträge, Mitteilungen, Ankündigungen und andere Formen der Kommunikation, die vom Broker elektronisch übermittelt werden, erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform einer solchen Kommunikation.


3. Pflichten des Maklers


(1) Durch den Abschluss eines Immobilienmaklervertrages mit dem Auftraggeber verpflichtet sich der Makler, den Auftraggeber mit dem jeweils anderen Vertragspartner (Verkäufer/Vermieter/Vermieter und/oder Käufer/Mieter/Pächter) zum Abschluss des Maklergeschäftes zu vernetzen.


(2) Bei der Durchführung von Handlungen, die mit dem Werk zusammenhängen, das Gegenstand des Maklerauftrages ist, wird der Makler mit der erhöhten Sorgfalt gemäß den Regeln des Berufsstandes und der Verkehrssitte handeln; jedoch haftet der Makler nicht, wenn ihm trotz der gebotenen Sorgfalt der Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts misslingt.


(3) Der Makler verpflichtet sich, an den Verhandlungen teilzunehmen und sich um den Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts zu bemühen, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht der Teilnahme des Maklers an den Verhandlungen; in diesem Fall hat der Makler Anspruch auf die volle Maklervergütung, die er mit dem Auftraggeber vereinbart hat, und nimmt er nicht an den Verhandlungen teil.


(4) Der Makler ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen den durchschnittlichen Marktpreis einer vergleichbaren Immobilie mitzuteilen, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an der Immobilie, die Gegenstand des vermittelten Rechtsgeschäfts ist, nachweisenden Unterlagen (Grundbuchauszug, Kopie des Katasterregisters, Nutzungsgenehmigung, Energieausweis etc.) einzuholen, zu besichtigen und dem Auftraggeber als Käufer zur Einsicht vorzulegen sowie den Auftraggeber über alle für das vermittelte Rechtsgeschäft wesentlichen Umstände zu informieren, die dem Makler bekannt sind.


(5) Der Makler verpflichtet sich, die zum Zwecke der Präsentation (Vorführung) der zu vermarktenden Immobilien erforderlichen Handlungen vorzunehmen, für die Immobilien in geeigneter Weise zu werben und alle weiteren im Maklervertrag vereinbarten Handlungen vorzunehmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, wofür ihm besondere, vorab festgelegte Auslagen zustehen.


(6) Der Makler ist nicht verpflichtet, einem interessierten Dritten (Auftraggeber-Käufer) die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen oder Informationen über die Immobilie vorzulegen, ohne dass der interessierte Dritte diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Bedingungen, unter denen die einzelnen Immobilien verkauft werden, und die sich aus diesen Bedingungen ergebenden Verpflichtungen zuvor schriftlich akzeptiert hat.

(7) Der Makler darf den Immobilienmaklervertrag ohne Zustimmung des Auftraggebers auf andere Makler übertragen. In diesem Fall bleibt der Auftraggeber nur mit dem Makler in einem Vertragsverhältnis, mit dem er den Immobilienmaklervertrag abgeschlossen hat; der Makler ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn ein vermitteltes Rechtsgeschäft durch Vermittlung eines Untermaklers nicht zustande kommt.


(8) Der Makler kann mit beiden Vertragsparteien, die er miteinander in Kontakt bringt (Auftraggeber-Verkäufer und Auftraggeber-Käufer), zum Zwecke des Abschlusses eines vermittelten Rechtsgeschäftes einen Immobilienmaklervertrag abschließen, der die durch diese Geschäftsbedingungen übernommenen Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragsparteien in keiner Weise berührt, sofern im Immobilienmaklervertrag nichts Abweichendes geregelt ist.


4. Pflichten des Auftraggebers


(1) Der Hauptverkäufer verpflichtet sich:

- den Makler über alle für die Vermittlung wesentlichen Umstände zu unterrichten und wahrheitsgemäße Angaben zum Grundstück zu machen sowie, sofern vorhanden, dem Makler die Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für das vertragsgegenständliche Grundstück zu übermitteln und dem Makler den Nachweis über die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber dem Dritten zu erbringen;


- dem Makler Unterlagen vorzulegen, die sein Eigentum an der Immobilie bzw. andere dingliche Rechte an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, nachweisen, und den Makler über alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen der Immobilie zu informieren;


- dem Makler und einem am Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts interessierten Dritten eine Besichtigung der vertragsgegenständlichen Immobilie zu ermöglichen;


- dem Makler alle wesentlichen Informationen über die Immobilie mitzuteilen, wozu insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören;


- nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts die Maklercourtage an den Makler bezahlen;


- sofern dies im Immobilienmaklervertrag ausdrücklich vereinbart ist, dem Makler die während der Maklertätigkeit anfallenden Aufwendungen zu ersetzen, die über die üblichen Maklerkosten hinausgehen,


- den Makler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit der Arbeit, mit der er den Makler beauftragt hat, und insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an der Immobilie oder mit Belastungen der Immobilie zu informieren, und zwar spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach Auftreten solcher Änderungen.


- dem Makler Kopien aller Dokumente im Zusammenhang mit dem vermittelten Rechtsgeschäft zur Verfügung zu stellen, wobei diese Dokumente mindestens Folgendes umfassen müssen: eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Auftraggebers oder seines gesetzlichen Vertreters, einen Auszug aus dem Gerichtsregister oder einem anderen relevanten Register, wenn der Auftraggeber eine juristische Person ist, einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer und eine Kopie der Gründungsurkunde für dieselbe juristische Person, eine Kopie des abgeschlossenen Vorvertrags über Verkauf/Pacht/Miete von Immobilien/Verkauf (Übertragung) von Geschäftsanteilen, eine Kopie des notariellen Hinterlegungsberichts über Gelder und/oder Dokumente (je nach Grundlage der notariellen Hinterlegung) und Bestätigung(en) über die Zahlung der Kaution und/oder (eines Teils) des Kaufpreises/der Miete/Pacht;


- dem Makler alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Auftraggeber dem Makler gemäß den Bestimmungen des geltenden Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung stellen muss.


(2) Bei einem Verstoß gegen seine Pflichten aus Ziffer 4.1. dieser AGB ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler den hierdurch entstehenden Schaden in voller Höhe zu ersetzen.


(3) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit einem vom Makler vermittelten Dritten Verhandlungen über den Abschluss eines Maklergeschäftes aufzunehmen. Der Auftraggeber haftet dem Makler gegenüber auf Schadensersatz, wenn er nicht in Treu und Glauben gehandelt hat und ist verpflichtet, dem Makler alle im Rahmen der Vermittlung anfallenden Kosten bis zu einem Betrag zu ersetzen, der der Höhe der im Maklervertrag vereinbarten Maklerprovision entspricht.


5. WERBEMATERIALIEN


(1) Der Hauptverkäufer verpflichtet sich, dem Makler das Recht zur Nutzung von Werbematerial (Videos, Grundrisse, Fotos und anderes), das dem Urheberrecht des Hauptverkäufers unterliegt, in dem für die Ausführung der Arbeit des Maklers erforderlichen Umfang zu übertragen, und garantiert, dass er der autorisierte Inhaber dieser Eigentumsrechte ist und dass die betreffende Nutzung nicht die Eigentums- und/oder Urheberpersönlichkeitsrechte Dritter verletzt. Dem Hauptverkäufer ist bekannt, dass die betreffenden Werbematerialien zur Förderung des Verkaufs der Immobilie verwendet werden, einschließlich der Werbung für die Immobilie in den vom Makler ausgewählten Medien. Insbesondere wird festgelegt, dass für die Verwendung von Werbematerialien keine Vergütung gezahlt wird, und der Hauptverkäufer garantiert, dass ihre Verwendung nicht die Rechte Dritter verletzt, und der Makler ist nicht verpflichtet, Dritten eine Vergütung zu zahlen oder auf Anfrage Dritter zu handeln.


(2) Für den Fall, dass der Autor oder eine andere Person, die das Eigentumsrecht besitzt, aufgrund der unbefugten Nutzung des Urheberrechts einen berechtigten Geldanspruch gegen den Makler erhebt, verpflichtet sich der Auftraggeber-Verkäufer, dem Makler den gesamten Betrag zu zahlen, den der Makler dem Autor aufgrund der unbefugten Nutzung dieses Urheberrechts zahlen musste, und ihm die ihm dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Für den Fall, dass der Autor oder eine andere Person, die das Eigentumsrecht besitzt, eine nicht-monetäre Forderung stellt (z. B. Beendigung der Nutzung), wird der Makler einer solchen Forderung ohne Prüfung ihrer Begründetheit nachkommen, und der Auftraggeber-Verkäufer ist verpflichtet, dem Makler die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten zu erstatten.


(3) Der Auftraggeber-Verkäufer erteilt dem Makler ausdrücklich die Erlaubnis, das betreffende Objekt zu fotografieren und aufzunehmen und dieselben Videoaufnahmen und Fotos auf Websites und in schriftlichen und elektronischen Anzeigen sowie in allen anderen vom Makler ausgewählten Medien zu veröffentlichen. In diesem Fall liegt das Eigentums- und Urheberrecht an dem gesamten resultierenden Werbematerial beim Makler. Der Auftraggeber-Verkäufer ist nicht berechtigt, das besagte Material in irgendeiner Weise zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben, da er andernfalls für Schäden gegenüber dem Makler haftbar ist.


6. Maklergebühr


(1) Die Höhe der vom Auftraggeber-Verkäufer für den Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäftes zu zahlenden Maklervergütung bestimmt sich nach dem zwischen dem Makler und dem Auftraggeber-Verkäufer geschlossenen Immobilienmaklervertrag.


(2) Die Höhe der vom Auftraggeber/Käufer zu zahlenden Maklerprovision wird in dem zwischen dem Makler und dem Auftraggeber/Käufer geschlossenen Immobilienmaklervertrag festgelegt.


(3) Die Höhe der Maklercourtage für den Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäftes, die der Auftraggeber-Verkäufer und/oder der Auftraggeber-Käufer zu zahlen hat, bemisst sich nach der Gesamtsumme des im Rahmen des vermittelten Rechtsgeschäftes vereinbarten Kaufpreises/Pachtpreises/Mietpreises/Entgelts für die Übertragung von Geschäftsanteilen.


(4) Besteht die Verpflichtung, auf den Verkaufspreis Umsatzsteuer zu erheben, so gilt der Gesamtbetrag des Verkaufspreises als Preis mit Umsatzsteuer.


(5) Wird der Preis der beweglichen Sachen vom vereinbarten Gesamtkaufpreis getrennt, so gilt als Gesamtkaufpreis der Preis, in dem der vereinbarte Preis der beweglichen Sachen enthalten ist.


(6) Dem Makler steht für den Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes die volle vereinbarte Maklervergütung zu, und zwar so, wie sie mit jedem Vertragspartner vereinbart ist, und zwar unabhängig davon, ob er einen Maklerauftrag hat oder erhält bzw. mit beiden Vertragspartnern oder nur einem Vertragspartner (Auftraggeber-Verkäufer oder Auftraggeber-Käufer) einen Maklervertrag abschließt.


(7) Die Maklercourtage ist innerhalb von 8 (acht) Tagen ab der Zahlung des Anzahlungs-/Kautionsbetrags/ersten Teilpreises bzw. ab dem Abschluss des Hauptkaufvertrags/Pachtvertrags/Mietvertrags/Geschäftsanteilsübertragungsvertrags zur Zahlung fällig, falls die Zahlung des Anzahlungs-/Kautionsbetrags/ersten Teilpreises nicht vereinbart wurde.


(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Maklercourtage auf das Geschäftskonto des Maklers IBAN: HR 3323400091111031912, eröffnet bei der Privredna banka Zagreb dd, SWIFT: PBZGHR2X, Radnička cesta 50, 10000 Zagreb, Kroatien zu zahlen.


(9) Der Anspruch auf die Maklervergütung für den Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts steht dem Makler auch dann zu, wenn das vermittelte Rechtsgeschäft von jemand anderem als dem Auftraggeber abgeschlossen wird, beispielsweise:


- Ehegatte oder Lebenspartner des Auftraggebers,


- Blutsverwandte des Vollmachtgebers in direkter Linie ohne Einschränkung sowie deren Adoptivkind, Adoptiveltern, Stiefmutter oder Stiefvater,


- Angehöriger des Haushalts des Auftraggebers,


- ein Unternehmen, über das der Auftraggeber oder eine der oben genannten Personen irgendeine Form der Kontrolle hat,


- ein Mitglied der Firma des Auftraggebers,


- ein Gesellschafter eines mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmens.


(10) Der Anspruch auf die Maklervergütung für den Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts gegen den Auftraggeber erwirbt der Makler nicht nur während der Laufzeit des Maklervertrages, sondern auch in den Fällen, in denen das vermittelte Rechtsgeschäft innerhalb von achtzehn (18) Monaten nach Beendigung des Maklervertrages abgeschlossen wird.


(11) Falls der Auftraggeber-Verkäufer dem Makler die vom Auftraggeber-Verkäufer zu zahlende Maklergebühr nicht vor Zahlung der Anzahlung/Kaution/ersten Teilsumme des Preises oder vor Zahlung des vereinbarten Kaufpreises/ersten Rate der Miete/Pacht für die Immobilie, die Gegenstand des Kaufs/der Pacht/der Pacht ist, oder der Entschädigung für die Übertragung von Geschäftsanteilen bezahlt hat (wenn die Zahlung der Anzahlung/Kaution/ersten Teilsumme des Preises nicht vereinbart ist), ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Dritten oder dem Auftraggeber-Käufer/Notar/Treuhänder eine unwiderrufliche Anweisung zu erteilen, die vom Auftraggeber-Verkäufer zu zahlende Maklergebühr zum Zeitpunkt der Zahlung der Anzahlung/Kaution/ersten Teilsumme des Preises oder zum Zeitpunkt der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises/ersten Rate der Miete/Pacht für die Immobilie, die Gegenstand des Kaufs/der Pacht/der Pacht ist, oder der Entschädigung für die Übertragung von Geschäftsanteilen zu bezahlen. (sofern die Zahlung einer Anzahlung/Kaution/ersten Rate des Preises nicht vereinbart ist) auf das Konto des Maklers aus Artikel 6.8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überweisen und so den vereinbarten Kaufpreis/die erste Rate der Miete/Pacht/Entschädigung für die Übertragung der Geschäftsanteile zu reduzieren und an den Auftraggeber-Verkäufer auszuzahlen.


7. ÜBERTRAGUNG VON GESCHÄFTSTEILUNGEN


(1) Sind Gegenstand des Kauf- bzw. Verkaufs Geschäftsanteile (bzw. Eigentumsanteile) an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person, die Eigentümer der Immobilie ist, so finden die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zwischen den Vertragsparteien entsprechende Anwendung.


(2) Im vorgenannten Fall hat der Makler Anspruch auf eine Maklergebühr für die Vermittlung des Verkaufs von Geschäftsanteilen (oder anderen Eigentumsanteilen) an einer juristischen Person, die Eigentümer der Immobilie ist, und die Höhe der Maklergebühr wird unter Berücksichtigung des Preises der Geschäftsanteile (oder anderen Eigentumsanteile) an der Gesellschaft und in der im zwischen dem Makler und dem Auftraggeber geschlossenen Immobilienmaklervertrag festgelegten Höhe bestimmt.


8. REGISTRIERUNG DES KÄUFERS


(1) Während der Laufzeit des mit dem Auftraggeber/Verkäufer abgeschlossenen Maklervertrages ist der Makler verpflichtet, sämtliche Dritten, d.h. Auftraggeber/Käufer, denen er eine konkrete Immobilie vorgestellt hat, beim Auftraggeber/Verkäufer zu registrieren.


(2) Als Präsentation einer konkreten Immobilie gegenüber einem Dritten, d. h. gegenüber dem Auftraggeber-Käufer, im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gilt die Vorlage von Innen- und Außenaufnahmen, die Vorlage von Grundrissen und insbesondere die Bereitstellung von Informationen über die genaue Lage einer konkreten Immobilie, entweder persönlich in den Geschäftsräumen des Maklers oder an einem anderen Ort, an dem sich der Makler und der Dritte oder der Auftraggeber-Käufer treffen, oder per E-Mail, SMS oder anderen Arten elektronischer Nachrichten an die Mobiltelefonnummer des Auftraggebers/Dritten oder per Post an die Privat- oder Geschäftsadresse des Dritten oder des Auftraggeber-Käufers.


(3) Bei der Registrierung sind mindestens der vollständige Vor- und Nachname bzw. die Firma des Dritten bzw. des Auftraggeber-Käufers und ein Teil der E-Mail-Adresse anzugeben. Die Registrierung erfolgt per E-Mail an die im Maklervertrag angegebene E-Mail-Adresse des Auftraggeber-Verkäufers.


(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der vom Makler an den Hauptverkäufer übermittelten Anmeldung eines bestimmten Dritten oder Hauptkäufers der Makler im Sinne der Bestimmungen des Immobilienmaklergesetzes seine vertraglichen Pflichten zur Vermittlung des Dritten an den Hauptverkäufer erfüllt hat.


(5) Hat der Hauptverkäufer (vor Abgabe der Registrierung für einen bestimmten Dritten oder den Hauptkäufer) bereits zuvor Kontakt zu einem bestimmten Dritten oder dem Hauptkäufer aufgenommen, für den der Makler die Registrierung an den Hauptverkäufer abgegeben hat, ist der Hauptverkäufer verpflichtet, den Makler hierüber unverzüglich zu informieren und den Nachweis einer früheren schriftlichen Kommunikation mit einem bestimmten Dritten in Bezug auf die Immobilie, die Gegenstand des vermittelten Rechtsgeschäfts ist, oder den Nachweis einer früheren schriftlichen Registrierung eines bestimmten Dritten durch einen anderen Makler zu erbringen, andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Makler den Hauptverkäufer und den Dritten, d. h. den Hauptkäufer, in Verbindung gebracht hat.


(6) Der Hauptverkäufer verpflichtet sich, die Verbindung mit derselben Person (einem Dritten oder dem vom Makler gemäß den Bestimmungen dieses Artikels registrierten Hauptkäufer) über einen anderen Makler abzulehnen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haben die aus dieser Maklertätigkeit (mit einem anderen Makler) resultierenden Verpflichtungen keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Hauptverkäufers zur Zahlung der Maklergebühr an den Makler gemäß diesen Geschäftsbedingungen und dem abgeschlossenen Maklervertrag, wenn der Hauptverkäufer den Kaufvertrag/Leasingvertrag/Mietvertrag/Vertrag zur Übertragung von Geschäftsanteilen mit dieser Person (einem Dritten oder dem Hauptkäufer) über einen anderen Makler abgeschlossen hat.


(7) Der Makler ist während der Laufzeit des Alleinmaklervertrages mit dem Alleinvermittler nicht zur Registrierung von Dritten, d.h. Auftraggeber-Käufern, verpflichtet.


9. KOSTEN


(1) Nicht in der Maklerprovision enthalten sind die Kosten der Rechtsvertretung, Gerichts- und Notarkosten, die Kosten der Übersetzung von Urkunden in die Sprache des Auftraggebers, die Kosten der juristischen und/oder baulichen oder sonstigen Untersuchung der Immobilie, die Gegenstand des Maklerauftrags ist (und die keine Rechtspflicht des Maklers darstellen), sowie alle sonstigen Kosten, die für den Abschluss und die Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts notwendig sind.


(2) Der Makler ist nicht berechtigt, dem Auftraggeber Kosten in Rechnung zu stellen, die nicht in der Maklercourtage enthalten sind, es sei denn, der Auftraggeber hat den Makler zuvor beauftragt, diese Kosten im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu begleichen.


10. HAFTUNG DES MAKLERS


(1) Der Makler haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für die Rechtmäßigkeit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, und auch nicht für die Richtigkeit, Genauigkeit und/oder Rechtmäßigkeit der Unterlagen, auf deren Grundlage die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, errichtet und/oder in das Katasterregister und/oder Grundbuch eingetragen ist.


(2) Der Makler haftet dem Auftraggeber nicht für Sach- oder Rechtsmängel der Immobilien, die Gegenstand des Vermittlungsauftrages sind.


(3) Die vom Makler auf seiner Website und/oder im Maklerleitfaden zum Immobilienkauf in Kroatien, in Marketingmaterialien oder in jeglicher Form der Kommunikation zwischen dem Makler und dem Auftraggeber bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechts-, Finanz- oder Berufsberatung dar. Der Auftraggeber sollte bei Immobilientransaktionen oder Finanzentscheidungen den Rat qualifizierter Rechts-, Finanz- oder Steuerberater einholen. Der Makler übernimmt keine Verantwortung für Fehler oder Auslassungen in den Inhalten auf der Website des Maklers und/oder im Maklerleitfaden zum Immobilienkauf in Kroatien und/oder in jeglicher Form der Kommunikation zwischen dem Makler und dem Auftraggeber.


(4) Durch den Zugriff auf oder die Nutzung von Informationen auf der Website des Maklers und/oder im Maklerhandbuch zum Immobilienkauf in Kroatien und/oder durch jegliche Form der Kommunikation zwischen dem Makler und dem Auftraggeber entsteht kein Makler-Kunden- oder Berater-Kunden-Verhältnis. Alle Informationen, die der Auftraggeber dem Makler über die Website des Maklers oder per E-Mail sendet, sind nicht sicher und werden auf nicht vertraulicher Basis übermittelt.


(5) Obwohl der Makler bestrebt ist, genaue und aktuelle Informationen bereitzustellen, übernimmt der Makler keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherungen oder Gewährleistungen hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Eignung oder Verfügbarkeit der Informationen, Produkte, Dienstleistungen oder zugehörigen Grafiken auf der Website des Maklers und/oder im Maklerleitfaden zum Immobilienkauf in Kroatien und/oder in jeglicher Form der Kommunikation zwischen dem Makler und dem Auftraggeber zu jeglichem Zweck, einschließlich Dokumenten, die einen Entwurf eines Kaufvertrags/Pachtvertrags/Mietvertrags/Geschäftsanteilsübertragungsvertrags, einschließlich eines Vorvertrags, darstellen, die nur zu Informationszwecken und nicht als endgültige Vereinbarung bereitgestellt werden und einer weiteren Überprüfung, Änderung und Verhandlung zwischen den beteiligten Parteien (Verkäufer/Vermieter/Vermieter und/oder Käufer/Mieter/Mieter) oder ihren Vertretern unterliegen, sodass sie keinen rechtsverbindlichen Vertrag darstellen. Die Verwendung eines Entwurfs eines Kaufvertrags/Pachtvertrags/Mietvertrags/Geschäftsanteilsübertragungsvertrags, einschließlich eines Vorvertrags, erfolgt auf eigenes Risiko der Parteien. Der Verfasser und alle beteiligten Parteien übernehmen keine Verantwortung für etwaige Konsequenzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf rechtliche, finanzielle oder sonstige, die sich aus der Verwendung dieses Entwurfs oder dem Vertrauen auf seinen Inhalt ergeben. Der Auftraggeber sollte den Rat eines qualifizierten Rechtsberaters einholen, bevor er einen Kaufvertrag/Pachtvertrag/Mietvertrag/Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, einschließlich eines Vorvertrags, auf der Grundlage des bereitgestellten Entwurfs abschließt.


(6) Soweit der Auftraggeber vom Makler Namen und/oder Kontaktdaten von Rechtsanwälten, Gutachtern, Ingenieuren, Handwerkern oder sonstigen Sachverständigen anfordert, stellen die vom Makler an den Auftraggeber übermittelten Namen und/oder Kontaktdaten keine Empfehlung oder Bestätigung der Eignung der vom Makler an den Auftraggeber vermittelten Personen dar. Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für seine Auswahl sämtlicher Dienstleister.


11. Erhebung personenbezogener Daten


(1) Der Auftraggeber erteilt dem Makler, Untermaklern und mit dem Makler verbundenen Personen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich die Zustimmung, personenbezogene und andere Daten zum Zwecke der Fallbearbeitung und zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers sowie zu Marketingzwecken, die zur Erfüllung der durch den Maklervertrag übernommenen Verpflichtungen erforderlich sind, zu erheben und zu verarbeiten. Der Auftraggeber bestätigt, dass er über die beabsichtigte Verwendung personenbezogener und anderer Daten und über das Widerspruchsrecht gegen ein solches Angebot informiert wurde, dass er sich des Bestehens des Rechts auf Zugang und Berichtigung ihn betreffender Daten bewusst ist und dass er diese Klausel zur Verwendung personenbezogener Daten für Marketingzwecke durch den Erhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kennt.


12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


(1) Im Falle von Abweichungen zwischen der kroatischen, deutschen und englischen Fassung des Textes dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die kroatische Fassung des Textes maßgeblich.


(2) Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Maklers zuständig.